Die Rolle des Gerichts
Maya Darscheid
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Interdisziplinäre Zusammenarbeit wird in nahezu allen Lebensbereichen eingefordert, dagegen nur selten praktiziert. Ihre Rahmenbedingungen sind oft ungünstig; entsprechend notwendige Veränderungen scheitern häufig an Ressortdenken und mangelnder Fantasie. Für eine erfolgreiche Kooperation der zu beteiligenden Professionen und Institutionen ist indessen das jeweilige Verständnis voneinander eine unabdingbare Voraussetzung.
Der folgende Beitrag über eine solche Vernetzung befasst sich nicht mit theoretischen Ansätzen, sondern stellt eine funktionierende Praxis vor, die zur Nachahmung ermuntern soll.
Gemeinsame Elternverantwortungals gemeinsame Grundlage der beteiligten Personen/ Professionen/Institutionen Im Jahre 1979 hatte das Familiengericht Cochem die "Elterliche Gewalt" für zwei 15 bzw. 16 Jahre alte Jugendliche zu regeln. Die Ehe ihrer Eltern war kurz vor der Eherechtsreform noch von dem zuständigen Landgericht geschieden worden, das zuständige Vormundschaftsgericht, das bis dahin über die "Elterliche Gewalt" zu entscheiden hatte, hatte das Verfahren dann an das nunmehr zuständige Familiengericht abgegeben.
Entscheidungsgrundlage war der § 1671 IV Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der bestimmte: "Die elterliche Gewalt (redaktioneller Hinweis: ab 01.01.1980 "Elterliche Sorge") ist einem Elternteil allein zu übertragen."
Zwischenzeitlich waren die Eltern der beiden betroffenen Kinder wieder zusammengezogen und lehnten die Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil ab. Da dieser aus dem Elternrecht herrührende Wunsch nachvollziehbar erschien, aber
auf Grund der bestehenden Gesetzeslage nicht berücksichtigt werden konnte, beschloss ich die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht mit der Bitte um die verfassungsrechtliche Überprüfung der Bestimmung des § 1671 IV Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu überweisen.
Nachdem auch zwei weitere Familiengerichte in ähnlich gelagerten Sachverhalten das Bundesverfassungsgericht angerufen hatten, hat dieses bekanntlich mit Urteil vom 03.11.1982 diese Bestimmung des § 1671 BGB für verfassungswidrig erklärt.
Mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtswar das gemeinsame Sorgerecht der Eltern auch nach der Scheidung als eine mögliche Regelungsform etabliert.
Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern nach der Trennung und Scheidung war im Übrigen den Nachbarländern Frankreich und Dänemarknicht fremd und wurde und wird dort als selbstverständliche Fortdauer der elterlichen Verantwortung auch nach der Trennung bewertet.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde sodann von mir zum Anlass genommen, auch nach der Scheidung einer Ehe im Einverständnis mit beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht fortbestehen zu lassen. Die anteilige Quote solcher Regelungen im Verhältnis zu allen Sorgerechtsentscheidungen belief sich bis 1992 auf ca. 20 %. Erste Kontakte fanden 1992 zwischen dem Jugendamt unseres Landkreises und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Lebensberatungsstelle des Bistums Trier statt.
Schon damals gab es im Amtsgerichtsbezirk eine leicht steigende Tendenz zur Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dabei stellte sich heraus, dass es in der Einschätzung der Kriterien zum Kindeswohl erhebliche Überschneidungen gab. Diese Erkenntnis führte dazu, dass sich 1993 ein "Arbeitskreis Trennung/Scheidung Cochem-Zell" gründete, dem sich - neben der Beratungsstelle, dem Jugendamt und dem Familiengericht - die im Gerichtsbezirk ansässigen Anwälte ausnahmslos anschlossen ebenso wie einige forensische Sachverständige.
Die Sitzungen dieses Arbeitskreises fanden in den ersten drei Jahren dreimal jährlich, später sechsmal jährlich und seit 1999 finden sie einmal monatlich statt. Sie sind zu einer festen Institution geworden, die die Tätigkeit aller Institutionen und Professionen erheblich prägt.
Die ersten Sitzungen waren besonders dadurch gekennzeichnet, dass die Vorstellungen der beteiligten Personen zu den Zielsetzungen ihrer jeweiligen professionellen Tätigkeit intensiv diskutiert wurden. Keiner der Beteiligten ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass sich aus diesen Sitzungen eine neue Qualität der zukünftigen beruflichen Arbeitsweise ergeben würde; gedacht war zunächst nur an einen Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Insbesondere die Anwälte führten bei den wiederholten Versuchen, das Kindeswohl zu definieren, kontroverse Diskussionen zu ihrem jeweiligen Verständnis der Interessenvertretung der Parteien.
Eine Reihe von Anwältenvertrat die Auffassung, dass sie zur Niederlegung des Mandats bereit seien, wenn ihrer Auffassung nach die Interessenverfolgung des Elternteils dem Wohl des Kindes widersprach. Andere Anwälte beriefen sich auf das Mandat, dem zufolge sie die Interessen des Elternteils und nicht die des Kindes zu vertreten hätten. Gleichwohl hat die Klarstellung dieser unterschiedlichen Positionen dazu geführt, die jeweiligen Standpunkte zu respektieren und sich an ihnen in der weiteren Zusammenarbeit zu orientieren.
Einvernehmen konnte indessen unter allen Anwälten erzielt werden, dass in Sorge- bzw. Umgangsrechtsverfahren keine Konfliktstrategien verfolgt werden. Als Konsequenz hieraus bemühen sich die Anwälte bereits im Vorfeld forensischer Verfahren darum, in hochstreitigen Sorge- bzw. Umgangsrechtsverfahren die Eltern bereits zur Inanspruchnahme der Hilfsangebote der Beratungsstellen bzw. des Jugendamtes anzuhalten.
So weit in diesem Stadium bereits beide Elternteile durch Anwälte vertreten sind, sind diese dazu übergegangen, sich unmittelbar miteinander in Verbindung zu setzen, um die Eltern zu entsprechenden Verhaltensweisen zu ermuntern.
Die Tätigkeit des Arbeitskreises führte schließlich dazu, dass sich seit 1995 die Zahl der Sorgerechtsentscheidungen, die auch nach der Trennung und Scheidung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht beinhalteten, auf 60 % aller Sorgerechtsentscheidung anwuchs, seit 1998 auf etwa 100%. Wichtig wäre noch zu erwähnen, dass das Familiengericht in Sorge- und Umgangsangelegenheiten innerhalb 14 Tagen terminiert. Dafür müssen Scheidungsangelegenheiten materieller Art etwas zurückgestellt werden.
Umgang
Gleichzeitig konnte festgestellt werden, dass sich der Streit der Eltern nunmehr auf Fragen des Umgangs verlagerte. Diese Problematik trat ganz offensichtlich bisher in den Fällen, in denen es ausschließlich um das Sorgerecht, also um "alles oder nichts" aus der Sicht der Eltern, ging, völlig zurück. 1994 wurde in dem Arbeitskreis verabredet, dass im Falle forensischer Auseinandersetzungen hinsichtlich des Umgangs mit den Kindern die Beratungsstelle mit einbezogen wird, soweit das Gericht selbst nicht ein Einvernehmen zwischen den Eltern herstellen kann.
Zeichnet sich während einer Verhandlung ab, dass die Eltern (noch) nicht in der Lage sind, eine Kommunikationsebene zu finden, die eine Umgangsregelung ermöglicht, wird das Verfahren unterbrochen. Noch aus der mündlichen Verhandlung heraus begleitet eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Jugendamtes die betroffenen Eltern zu der in der Nähe gelegenen Beratungsstelle, die unverzüglich an die Eltern einen Termin vergibt. Während für die Eltern die Kontinuität ihrer "Betreuung" insoweit offensichtlich ist, bleibt es nunmehr der Beratungsstelle überlassen, in vollständiger Autonomie über ihr weiteres Vorgehen - auch was die zeitliche Dauer anbetrifft - zu entscheiden.
Die Erfolgsquotedieser Verfahrensweise ist überraschend hoch; bis jetzt sind keine Fälle bekannt geworden, in denen diese Verfahrensweise nicht im Ergebnis zu einer von beiden Eltern akzeptierten Regelung geführt hat. Dabei spielt zum einen eine Rolle, dass erfahrungsgemäß in streitigen Kindschaftsverfahren die Eltern regelmäßig anwaltlich vertreten sind, zum anderen, dass als Ergebnis der Wirkungsweise des Arbeitskreises die Anwälte jeweils ihre Parteien anhalten, an der vorstehend beschriebenen Verfahrensweise mitzuwirken.
Während der Inanspruchnahme der Hilfe der Beratungsstelle findet eine Korrespondenz zwischen der Beratungsstelle und dem Gericht nicht statt; die insoweit erforderliche Kommunikation erfolgt auf der Ebene Familiengericht - Anwälte.
Auf Grund der vorstehend dargestellten Tätigkeit des Arbeitskreises hat es zwischen 1996 und 1999 im Familiengerichtsbezirk Cochem zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht keine einzige streitige Entscheidung gegeben.
Gleichzeitig ist für diesen Zeitraum die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme forensischer Sachverständigengutachten drastisch zurückgegangen.
Erst in jüngerer Zeit, nachdem sich - wie bereits beschrieben - das Konfliktfeld vom Sorgerecht auf das Umgangsrecht zu verlagern beginnt, scheint sich wieder ein größerer Bedarf an der Inanspruchnahme forensischer Gutachten abzuzeichnen.
Die nunmehr seit geraumer Zeit stattfindenden monatlichen Sitzungen beginnen um 18.00 Uhr, um auch der Anwaltschaft die Beteiligung zu ermöglichen. Sie finden abwechselnd in den Räumen der Beratungsstelle, des Jugendamtes, einer Anwaltspraxis oder des Gerichtes statt. Der Arbeitskreis hat einen Themenkatalog erstellt, zu dem er interne sowie externe Veranstaltungen durchführt.
Zu den Themen zählen:
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Das Kind im Scheidungsverfahren
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Fortdauernde Elternverantwortung und Sorgerecht
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Scheidungskinder in der Schule
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Betreute Besuche
-
Kindschaftsrecht
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Gewalt gegen Kinder
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Sexueller Missbrauch
-
Pflegekinder
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Bindungen des Kindes
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Anwalt des Kindes
Der Arbeitskreis hat für sich selbst eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema "Anwalt des Kindes" unter Hinzuziehung entsprechender Dozenten durchgeführt (Februar 1999), die bereits an einer Fachhochschule einen entsprechenden Ausbildungsgang anbieten.
Weiterhin hat er zu dem Thema "Familienmediation" eine insgesamt 4-stündige interne Veranstaltung durchgeführt (April und Mai 2000).

Darüber hinaus hat sich der Arbeitskreis bei überraschend großer Resonanz im Rahmen auch durch die Medien gut vorbereiteter und begleiteter Veranstaltungen an die Öffentlichkeit gewandt. Zudem hat er an der Mitbegründung weiterer Arbeitskreise mitgewirkt und schließlich auch auf Antrag der Bezirksregierung in drei ganztägigen Lehrerfortbildungsseminaren das Thema "Trennung-Scheidung-Schule" behandelt. Ich begegne häufig dem Einwand, die in Cochem gefundene Kooperationsform sei nicht ohne weiteres auf alle Regionen und Bezirke übertragbar. Es mag sein, dass die vorgefundene personelle Konstellation aller beteiligten Professionen und Institutionen die Gründung und den Fortbestand des Arbeitskreises überhaupt erst ermöglicht oder zumindest erleichtert hat.
Gleichwohl ist dies ein Indiz, dass eine solche Kooperation gelingen kann.
Text: Jürgen Rudolph Familienrichter a.D.


