Die Rolle der Lebensberatung
Lebensberatungsstelle des Bistums Trier in CochemVon links nach rechts: Fr. I.Richter, Fr. D.Blesius, Fr. R.Rückels, Fr. S.Ibald-Strauch (Foto: Rheinzeitung)
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Trennungs- und Scheidungsberatung als ein außergerichtliches Angebot der Lebensberatung
Die Lebensberatung (LB) arbeitet seit langem mit Familien in Trennungs- und Scheidungssituationen. In der Beratungsarbeit wurde deutlich, dass die Eltern das Leid der Kinder aufgrund ihrer eigenen emotionalen Belastung im Trennungs- und Scheidungsgeschehen häufig zu wenig sehen können. Der Trennungskonflikt kann zusätzlich durch das nicht vernetzte Arbeiten der am Scheidungsprozess beteiligten Professionen eskalieren. Daher hat die Lebensberatung die dringende Notwendigkeit gesehen, mit den anderen beteiligten Institutionen zusammen zu wirken und ein gemeinsames Netzwerk aufzubauen. Daraus entstand 1993 der Arbeitskreis Trennung- und Scheidung. Hier wurde u. a. erarbeitet, dass alle am Gerichtsverfahren beteiligten Professionen zusammen arbeiten, wobei die Beratung in der LB unabhängig vom Gerichtsprozess bleibt und nach fachlichen Gesichtspunkten erfolgt. Alle Netzwerkpartner können die Eltern auf das Angebot der LB verweisen.
Wesentliche Ziele für die Beratung sind:
· die Eltern befähigen, ihre gemeinsame Elternverantwortung nach der Trennung neu zu gestalten
· die Bindung der Kinder zu beiden Elternteilen zu erhalten bzw. neu aufzubauen
· regelmäßige Kontakte der Kinder zu Vater und Mutter trotz der Trennung der Eltern zu ermöglichen
· die Eltern dabei zu unterstützen, dass die Kinder in ihrer Persönlichkeitsentwicklung möglichst wenig Schaden nehmen
I. Ablauf in der Beratungsstelle:
1.1 Kontaktaufnahme
Nachdem die Eltern in der Gerichtsverhandlung einer Beratung zugestimmt haben, werden sie i.d.R. von einem Mitarbeiter/Mitarbeiterin des Jugendamtes oder ihrem Anwalt/Anwältin direkt aus der Verhandlung zur Lebensberatung begleitet.
Dort erfolgt ein kurzes Anmeldegespräch mit folgenden Informationen:
Ø Unabhängigkeit der Beratungsstelle
Ø Ruhen des Gerichtsverfahrens für die Dauer der Beratung
Ø Schweigepflicht über Inhalte der Beratung; Informationen an das Gericht über Beginn und Beendigung oder Abbruch der Beratung
Ø Zeitnahe Terminvergabe für Einzelgespräche für Mutter und Vater (siehe Pkt.:1.2)
Ø Anschließende Gespräche mit beiden Eltern zur Neugestaltung der Erziehungsverantwortung (siehe Pkt.:1.3)
1.2 Einzelgespräche:
In den Einzelgesprächen mit Vater und Mutter werden folgende Themen behandelt
Ø Schilderung der eigenen Sichtweise über die Beziehungs- und Konfliktgeschichte des Paares
Ø Bindungs- und Beziehungsentwicklung des Kindes zu Mutter und Vater
Ø Trennung zwischen Eltern- und Paarebene
Ø Bedeutung von Vater und Mutter für die kindliche Entwicklung
Ø Reaktionen von Kindern auf die Trennung ihrer Eltern
Ø Erarbeiten der jeweiligen Vorstellungen hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechtes
Ø Herausarbeiten von Ansatzpunkten für die Lösung des Konfliktes
1.3 Gespräche mit beiden Eltern
In den anschließenden Gesprächen mit beiden Eltern werden folgende Aspekte bearbeitet:
Ø Wiederherstellen der Kommunikation zwischen den Eltern über die Belange der Kinder
Ø Situation und Bedürfnisse des Kindes in den Mittelpunkt rücken
Ø Recht des Kindes auf Kontakt zu Vater und Mutter
Ø Verhandeln und Vereinbaren konkreter Sorge- und/oder Umgangsregelungen, die in der Regel schriftlich festgehalten werden
Ø Unterstützung bei der Umsetzung der erarbeiteten Lösung
Kinder werden je nach Alter, Familienkonstellation und Problemlage in den Beratungsprozess einbezogen oder erhalten eigenständige, kindgemäße Gesprächsangebote.
Begleiteter Kontakt kann als eine weitere mögliche Vorgehensweise im Verlaufe des Beratungsprozesses notwendig werden. (siehe Positionspapier Begleiteter Kontakt)
1.4 Abschluss der Beratung:
Die erarbeitete Lösung teilen die Eltern ihren Anwälten und dem Gericht mit.
Die Beratung wird in der Lebensberatung beendet, wenn die Vereinbarungen durch die Eltern zuverlässig und selbstständig umgesetzt werden.
Die Eltern können jeder Zeit die Beratung wieder aufnehmen, wenn sich neue Probleme ergeben.
1.5 Haltung der Beraterin:
Die Beraterin verhält sich gegenüber den Eltern wertschätzend neutral, jedoch parteilich für das Kind.
Das Maß der Strukturierung und Steuerung des Beratungsprozesses durch die Fachkraft hängt von der Eskalation des Konfliktes ab.
II. Besondere Problemkonstellationen
Bei Kindesmisshandlung, bei Verdacht auf Kindesmissbrauch, bei physischer und psychischer Gewalt in der Partnerschaft oder bei Persönlichkeitsstörungen der Eltern usw. unterstützt die Beratungsstelle den Kontakt nur, wenn er dem Wohle des Kindes dient und das Kind nicht gefährdet ist (siehe Positionspapier: Begleiteter Kontakt).


